Ausdehnung des Feuerverbots: Absolutes Feuerverbot im Freien (inkl. Siedlungsgebiet) sowie grundsätzliches Feuer- werksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet infolge akuter Trockenheit Die Kornmandantin der Polizei Kanton Solothurn erlässt in Ergänzung zur Verfügung vom 3. Juli 2026 - aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Hitze - und der damit verbundenen Brandge- fahr, in Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung, dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei und dem Kantonalen Führungsstab, gestützt auf§ 39bis und § 50 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11) sowie § 31 bis des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB; BGS 311.1) i.V.m. § 7 der Verordnung über die kantonalen Ordnungsbussen und den Voll- zug der Ordnungsbussengesetzgebung durch die Transportpolizei (KOV; BGS 311.4) folgende
Allgemeinverfügung
1. Diese Allgemeinverfügung ergänzt die Allgemeinverfügung «Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern sowie grundsätzliches Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet infolge akuter Trockenheit» vom 3. Juli 2026.
2. Das bereits bestehende Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe, an Fluss- und Seeufern (Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 3. Juli 2026) wird ausgedehnt auf das Entfachen von Feuer im Freien (inkl. Siedlungsgebiet).
3. Das grundsätzliche Feuerwerksverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet bleibt unverändert bestehen (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 3. Juli 2026).
4. Das Wegwerfen von brennenden Raucherwaren ist verboten.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden mit Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.- geahndet. Vorbehalten sind weitere eidgenössische und kantonale Straftatbestände.